Es
kann jeder Hundebesitzer ausstellen, gleich welchem Verein
er angehört. Zugelassen und gleichberechtigt sind alle
Rassehunde. Jeder gemeldete Hund ist nur unter dem im
Zuchtbuch (Ahnentafel) eingetragenen Namen anzumelden. Wer
wissentlich falsche Angaben macht, oder Veränderungen an
seinem Hund vornimmt, um Richter zu täuschen, bekommt den
zuerkannten Preis nicht ausgehändigt. Die gilt ebenso für
denjenigen, der einen Richter beleidigt oder dessen
Werturteil kritisiert. Das Werturteil der Richter ist
unanfechtbar. Formelle Fehler müssen dem Ausstellungsleiter
vorgetragen werden, der die Angelegenheit klärt.
Kranke
und krankheitsverdächtige Hunde, sowie solche, die mit
Ungeziefer behaftet sind, werden zurückgewiesen. Das
gleiche gilt für Rüden mit Hodenfehlern. Hitzige Hündinnen
sind besonders zu schützen. Die Entscheidung über eine Zurückweisung
steht allein dem Ausstellungstierarzt zu, dem alle
auszustellenden Hunde am Eingang der Ausstellung vorzuführen
sind. Die auf der jeweiligen Einladung zur Ausstellung
aufgeführten besonderen veterinärärztlichen Bestimmungen
sind genauestens einzuhalten.
Die
Hunde sind vom Aussteller oder dessen Beauftragten zwischen
8.00 und 9.00 Uhr einzuliefern. Alle Hunde sind an der Leine
zu führen. Bissige Tiere müssen einen Maulkorb tragen. Die
Aussteller sind verpflichtet, bis zum Ausstellungsschluss
auf dem Ausstellungsgelände zu bleiben. Bei früherem
Verlassen besteht kein Anspruch auf die Bewertungsurkunde
und auf den zuerkannten Preis.
Die
Ausstellungsleitung übernimmt die Haftpflicht als
Veranstalter. Für Schäden, die von den auszustellenden
Hunden angerichtet bzw. verursacht werden, haften die
Hundebesitzer selbst nach den Bestimmungen des BGB. Die
Abgabe der Meldung auf dem Anmeldeschein verpflichtet zur
Zahlung der jeweils gültigen Meldegebühren unter
gleichzeitiger Anerkennung der Ausstellungsordnung und des
Bewertungssystems. Erfolgte Meldungen können nicht mehr zurückgezogen
werden. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Meldungen
ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.
Die
Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der
Ausstellungsleitung. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen haben unter Umständen die vorzeitige
Entfernung vom Ausstellungsgelände und den Verlust
zuerkannter Preise zur Folge.
Erfüllungs-
und Zahlungsort ist der jeweilige Ort der Ausstellung. Kann
im Falle höherer Gewalt die Ausstellung nicht stattfinden
und auch nicht zu einem späteren Termin verlegt werden, so
ist die Ausstellungsleitung berechtigt, einen Teil der
Meldegebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden.
Meldungen, die nach Meldeschluss eingehen, können im
Ausstellungskatalog nicht mehr berücksichtigt werden.
Alle
Ausstellungshunde müssen eine Tollwutschutzimpfung
nachweisen, die mindestens vier Wochen vor
Ausstellungsbeginn verabreicht und höchstens ein Jahr alt
ist. Der Impfpass muss vorgelegt werden. Für Hunde aus dem
Ausland ist zudem amtstierärztlich zu bescheinigen, dass
innerhalb der letzten 3 Monate vor Ausstellung der
Impfbescheinigungen weder am Herkunftsort noch in dessen
Umgebung bis zu einer Entfernung von 20 km Tollwut amtlich
festgestellt worden ist.
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